Beiträge zur Pflegeversicherung ab 2022

Bezieher einer Rente müssen die vollständigen Pflegeversicherungsbeiträge alleine aufbringen. Dies gilt sowohl für die Beiträge, welche aus dem allgemeinen als auch aus einem evtl. zu zahlenden Kinderlosenzuschlag zu leisten sind. Anders als bei den Beschäftigten erfolgt bei Rentenbeziehern keine solidarische Beitragstragung (hier von Rentenversicherungsträger und Rentenbezieher).

Für die Rentenbezieher muss daher ab dem 01.01.2022 ein Pflegeversicherungsbeitrag von 3,05 Prozent aufgebracht werden.                                                                                                                                                                                                 Handelt es sich um einen kinderlosen Rentenbezieher ab dem vollendeten 23. Lebensjahr (bzw. nach dem 31.12.1939 geboren ist),  entsteht ein Pflegeversichwerungsbeitrag von insgesamt 3,4 Prozent. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird von den Rentenversicherungsträgern bei Rentenbeziehern, die in der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) versichert sind, direkt von der Rente abgezogen.

Ist der Rentenbezieher freiwillig oder privat kranken- und pflegeversichert, wird lediglich ein Zuschuss zur Krankenversicherung geleistet; ein Zuschuss zu den Pflegeversicherungsbeiträgen wird nicht gewährt.

Hinzuverdienstgrenze bei Altersrente

Die bisherige Hinzuverdienstgrenze bei Altersrente in Höhe von 6.300,00 € jährlich wird vorübergehend ausgesetzt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31.12.2020 gilt als Hinzuverdienstgrenze 44.590,00 €, der Hinzuverdienstdeckel wird ebenfalls ausgesetzt.

Krankenversicherung der Rentner

Unabhängig von der Krankenversicherung des Ehe- und Lebenspartners, können jeweils pauschal drei Jahre pro Kind auf die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner angerechnet werden.
Damit können unter Umständen die Zugangsvoraussetzungen für die günstige Krankenversicherung der Rentner in einer gesetzlichen Krankenversicherung erreicht werden, das ist auch noch bei Rentenbezieher möglich.
Haben Sie Beratungsbedarf, rufen Sie mich an.

Neuregelung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner

Ab dem 1. August 2017 tritt ein Gesetz in Kraft, das die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner neu regelt. Und mit diesem Gesetz wird für Rentnerinnen und Rentnern der Wechsel in die (ggf. günstigere) Pflichtversicherung der Rentner möglich.

Der entscheidende Satz lautet: „Auf die (…) erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind eine Zeit von drei Jahren angerechnet.“

Zuverdienst ohne Rentenkürzung

Seit 1. Juli 2017 können Arbeitnehmer bis zu 6.300 Euro brutto pro Kalenderjahr ohne Rentenkürzung hinzuverdienen.
Das darf man jetzt aber auch innerhalb weniger Monate verdienen. Ein über den Betrag von 6.300 Euro hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.