Beiträge zur Pflegeversicherung ab 2022

Bezieher einer Rente müssen die vollständigen Pflegeversicherungsbeiträge alleine aufbringen. Dies gilt sowohl für die Beiträge, welche aus dem allgemeinen als auch aus einem evtl. zu zahlenden Kinderlosenzuschlag zu leisten sind. Anders als bei den Beschäftigten erfolgt bei Rentenbeziehern keine solidarische Beitragstragung (hier von Rentenversicherungsträger und Rentenbezieher).

Für die Rentenbezieher muss daher ab dem 01.01.2022 ein Pflegeversicherungsbeitrag von 3,05 Prozent aufgebracht werden.                                                                                                                                                                                                 Handelt es sich um einen kinderlosen Rentenbezieher ab dem vollendeten 23. Lebensjahr (bzw. nach dem 31.12.1939 geboren ist),  entsteht ein Pflegeversichwerungsbeitrag von insgesamt 3,4 Prozent. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird von den Rentenversicherungsträgern bei Rentenbeziehern, die in der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) versichert sind, direkt von der Rente abgezogen.

Ist der Rentenbezieher freiwillig oder privat kranken- und pflegeversichert, wird lediglich ein Zuschuss zur Krankenversicherung geleistet; ein Zuschuss zu den Pflegeversicherungsbeiträgen wird nicht gewährt.